Donnerstag, 17. September 2009

Verordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife

Verordnung
über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife
an Gymnasien und im gymnasialen Bildungsgang der Gesamtschulen
(Mittlere- Reife- Prüfungsverordnung- Gymnasien- MittGy VO M-V)

..................................vom 10.August 2009
.........................GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 23
..........
Aufgrund des § 69 Nummer 3b und 6 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom
16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:


§ 1
Ziel der Prüfung

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung wird die Mittlere Reife erworben.
.........
§ 2
Berechtigung, Beratung und Teilnahme
(1) Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 des Schulgesetzes sind Schüler der gymnasialen Oberstufe, die das Gymnasium oder den gymnasialen Bildungsgang der Gesamtschulen vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen wollen berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen. Schüler, die die Voraussetzungen für die Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllen, können nicht an der Prüfung teilnehmen.

(2) Die zuständigen Klassenkonferenzen in der Zusammensetzung gemäß § 78 Absatz 5 des Schulgesetzes beschließen zum Abschluss des ersten Halbjahres der jeweiligen Jahrgangsstufe Empfehlungen über die Beratung von Schülern, für die ein erfolgreicher Abschluss des gymnasialen Bildungsganges nicht erwartet werden kann. Die entsprechenden Schüler sowie die Erziehungsberechtigten werden über die Möglichkeit eines alternativen Bildungsweges beraten.

(3) Die Prüfungsteilnahme ist bis spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfungen unter Angabe des gewählten mündlichen Prüfungsfaches und der zu berücksichtigenden Leistungen gemäß § 3 Absatz 2 durch die Erziehungsberechtigten beim Schulleiter schriftlich zu beantragen.


§ 3
Art der Prüfung

(1) Die Anforderungen an die Leistungen der Prüfung sind durch die entsprechende Rahmenpläne der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und die jeweiligen Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für den Mittleren Schulabschluss festgelegt.

(2) Der Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen wird durch die Leistungen der Jahrgangsstufe 10 oder eines Halbjahres der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nach Wahl des Schülers und durch die Prüfungsleistungen erbracht.

(3) Die Schüler werden in drei Unterrichtsfächern schriftlich und in mindestens einem Unterrichtsfach mündlich geprüft.



§ 4
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen der Schüler während der Jahrgangsstufe 10 oder während des jeweiligen Halbjahres der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und in der Prüfung werden durch die Noten gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes bewertet. In den
Jahrgangsstufen 11 und 12 durch Punkte bewertete Leistungen werden auf der Grundlage von § 62 Absatz 5 des Schulgesetzes als Noten ausgewiesen.


§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Prüfung und die abschließende Feststellung der Leistungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Er besteht aus
1. dem Schulleiter als Vorsitzendem,
2. den Lehrern, die den Unterricht in den verbindlichen Unterrichtsfächern der Prüflinge erteilen. Sie werden durch den Vorsitzenden berufen.

(2) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss aufgrund des § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Ist er selbst betroffen, entscheidet die zuständige untere Schulbehörde. Wird das betreffende Mitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen und ihre Durchführung in einer Form zu sichern, die dem Ziel der Prüfung entspricht,
2. die Vergleichbarkeit und die Angemessenheit der Maßstäbe für die Bewertung der Leistungen zu sichern,
3. die Mitglieder des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
4. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben gewährleisten,
5. mündliche Prüfungen anzusetzen und die entsprechenden Aufgaben zu genehmigen,
6. Nachteilsausgleiche für Schüler mit Behinderungen auf Antrag im Zuge einer Einzelfallentscheidung zu gewähren,
7. die Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Struktur und den Ablauf der Prüfung zu unterrichten sowie
8. die Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen
und bei Beschwerden zu treffen.


§ 6
Zulassung zur Prüfung

(1) Zwei Werktage vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss die Endnoten aller Fächer festgelegt. Die Notengebung in den Prüfungsfächern gilt dabei als Vornote.

(2) Zur Prüfung werden die teilnahmeberechtigten Schüler zugelassen, die in allen Unterrichtsfächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mit Ausnahme ihrer vier Prüfungsfächer einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht haben. Dabei darf
höchstens eine Note „mangelhaft“ sein.

(3) Schüler, die nicht zur Prüfung zugelassen werden können sowie die Erziehungsberechtigten werden erneut über den weiteren Bildungsweg beraten.
Schüler der Jahrgangsstufe 10, die nicht zur Prüfung zugelassen werden können, werden nicht versetzt.



§ 7
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfungstermine der schriftlichen Prüfung werden durch die oberste Schulbehörde festgesetzt und bekanntgegeben.

(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt jeweils 180 Minuten.

(3) Die jeweils letzte Klassenarbeit oder Klausur in den Fächern der schriftlichen Prüfung kann auf Beschluss des Prüfungsausschusses entfallen.

(4) Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind:
1. Deutsch
2. Mathematik
3. die erste oder zweite fortgeführte Fremdsprache

(5) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 sowie Erwartungshorizonte und Bewertungsmaßstäbe werden von der obersten Schulbehörde zentral gestellt.

(6) Die Aufgabenstellungen mit Erwartungshorizont und Bewertungsmaßstab für die Prüfung gemäß Absatz 4 Nummer 3 werden vom Fachlehrer erarbeitet, dem Prüfungsvorsitzenden vorgelegt und der zuständigen unteren Schulbehörde spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin zur Genehmigung übergeben.
In der Fremdsprache werden unterschiedliche kommunikative Fertigkeiten geprüft. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Dauer des schriftlichen Teils beträgt 150 Minuten, die Dauer des mündlichen Teils beträgt 30 Minuten. Der
mündliche Teil wird wie eine mündliche Prüfung durchgeführt. Er muss nicht in jedem Fall als eine Einzelprüfung gestaltet werden.
Die Einzelleistung des Prüflings muss aber zweifelsfrei erkennbar sein. Die Schule kann für die Durchführung des mündlichen Teils von der schriftlichen Arbeit abweichende Termine bestimmen. Diese sind der unteren Schulbehörde anzuzeigen. Beiden Teilen der Prüfung
kommt in der Bewertung das gleiche Gewicht zu.

(7) Alle schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von dem verantwortlichen Fachlehrer gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 durchzusehen und zu bewerten. In Zweifelsfällen und bei Bewertung einer Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ ist eine Zweitkorrektur durch einen anderen Fachlehrer erforderlich. Bei Differenzen in der Bewertung von Erst- und Zweitkorrektor entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(8) Eine mündliche Prüfung wird wahlweise in einer Naturwissenschaft oder einem der Fächer Geschichte, Geografie oder Sozialkunde durchgeführt.
Der Prüfungsausschuss beschließt, für welche Schüler und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung weitere mündliche Prüfungen angesetzt werden.

(9) Die mündliche Prüfung wird von dem gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 verantwortlichen Fachlehrer durchgeführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestellter Vertreter nimmt an der Prüfung teil. Die Aufgabenstellungen und Erwartungshorizonte sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses so rechtzeitig vor Beginn der Prüfung vorzulegen, dass eine Genehmigung erfolgen kann.

(10) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten nicht unter- und 30 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten.

(11) Jede Prüfung ist so anzulegen, dass der Prüfling an einer ihm vorgelegten schriftlichen Aufgabenstellung die gemäß § 3 Absatz 1 erforderlichen Kompetenzen nachweisen kann. Sie darf keine inhaltliche Wiederholung einer schriftlichen Prüfung sein.

(12) Der Vorsitzende oder sein Vertreter setzt im Anschluss an die mündliche Prüfung nach Beratung mit dem Fachlehrer die Note für die mündliche Prüfung fest.

(13) Über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfungen
sind Niederschriften anzufertigen.


§ 8
Prüfungskonferenz

(1) Nach den Prüfungen(2) Für jeden Prüfling werden die Ergebnisse in allen Prüfungsfächern festgelegt. Es wird über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung entschieden.

(3) Das Gesamturteil in den einzelnen Prüfungsfächern setzt sich aus der Vornote und der Prüfungsleistung zusammen. Bei Abweichungen erhält die Vornote gegenüber der Prüfungsleistung ein stärkeres Gewicht. Wenn die Abweichung eine gerade Zahl ergibt,
ist eine Gleichgewichtung vorzunehmen.
(4) Wenn in einem Prüfungsfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wurde, erhält bei Abweichungen die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen ein stärkeres Gewicht. Wenn die Abweichung eine gerade Zahl ergibt, ist eine Gleichgewichtung vorzunehmen. Ein doppeltes Auf- oder Abrunden gemäß den Absätzen 3 und 4 ist unzulässig.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern Endnoten erzielt werden, die mindestens ausreichend sind.

(6) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn bei sonst mindestens ausreichenden Leistungen ein Prüfungsfach mit „mangelhaft“ abgeschlossen wurde und bei der Zulassungsvoraussetzung gemäß § 6 Absatz 2 kein Fach schlechter als „ausreichend“ war.

(7) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Bedingungen gemäß den Absätzen 5 oder 6 nicht erfüllt sind. hält der Vorsitzende mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abschlusskonferenz ab.

§ 9
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Hat der Schüler die Prüfung nicht bestanden, so kann die Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden, sofern nicht bereits die vorherige Jahrgangsstufe wiederholt wurde, um sich danach erneut der Prüfung in Gänze zu stellen. Eine Wiederholung ist jedoch nur
im Rahmen der durch die Abiturprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe möglich.

§ 10
Nachprüfungen und zusätzlicher Prüfungstermin

(1) Das Nachschreiben von Prüfungen ist Schülern möglich, die aus gesundheitlichen oder anderen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen konnten. Die Nachprüfung ist vor Beginn des nächsten
Schuljahres abzuschließen. Ist das wegen Krankheit des Schülers nicht möglich, soll der Abschluss der Prüfung bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

(2) Für Schüler, die die Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen, erhält die Schule die Möglichkeit, für die gesamte Prüfung einmalig im ersten Halbjahr des Folgeschuljahres einen zusätzlichen Prüfungstermin
zu organisieren.
Die für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung in diesem Falle notwendigen Termine werden durch die Schule auf der Grundlage des für die zentrale Prüfung in dieser Verordnung vorgesehenen Ablaufs eigenverantwortlich festgesetzt und bekannt gemacht.

(3) Die Aufgaben für den schriftlichen Teil der Nachprüfungen und den zusätzlichen Prüfungstermin gemäß Absatz 2 werden durch die Fachlehrer der Schule erstellt und sind durch die untere Schulbehörde zu genehmigen. § 7 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 11
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2009 in Kraft.


Schwerin, den 10. August 2009
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch
Mittl.bl. BM M-V 2009 S. 6


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