Montag, 21. September 2009

Unfallstatistik unserer Schule

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zur Information:
Unfälle, die im Schuljahr 2008/ 2009 an die Unfallkasse gemeldet wurden:
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Wegeunfälle 06
Unfälle im Unterricht/ Pausen 24
Wandertage, Wettkämpfe etc. 04
gesamt 34
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Auffälligkeiten:
1. viele Unfälle (8) durch Unbedachtsamkeiten/ Tobereien
2. oft Unfälle im Sportunterricht
3. häufig Verletzungen der Extremitäten als Folge
4. Besonderheit des letzten Schuljahres: viele Verunfallte (ca 20) in Klasse 11/ 12
5. nur geringfügige Unterschiede zwischen Jungen und Mädchen
6. die unfallträchtigsten Monate sind September (6), Januar (8) und März (9)
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Sicherheitsbeauftragte Frau Wohlfahrt
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Donnerstag, 17. September 2009

Verordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife

Verordnung
über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife
an Gymnasien und im gymnasialen Bildungsgang der Gesamtschulen
(Mittlere- Reife- Prüfungsverordnung- Gymnasien- MittGy VO M-V)

..................................vom 10.August 2009
.........................GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 23
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Aufgrund des § 69 Nummer 3b und 6 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom
16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:


§ 1
Ziel der Prüfung

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung wird die Mittlere Reife erworben.
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§ 2
Berechtigung, Beratung und Teilnahme
(1) Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 des Schulgesetzes sind Schüler der gymnasialen Oberstufe, die das Gymnasium oder den gymnasialen Bildungsgang der Gesamtschulen vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen wollen berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen. Schüler, die die Voraussetzungen für die Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllen, können nicht an der Prüfung teilnehmen.

(2) Die zuständigen Klassenkonferenzen in der Zusammensetzung gemäß § 78 Absatz 5 des Schulgesetzes beschließen zum Abschluss des ersten Halbjahres der jeweiligen Jahrgangsstufe Empfehlungen über die Beratung von Schülern, für die ein erfolgreicher Abschluss des gymnasialen Bildungsganges nicht erwartet werden kann. Die entsprechenden Schüler sowie die Erziehungsberechtigten werden über die Möglichkeit eines alternativen Bildungsweges beraten.

(3) Die Prüfungsteilnahme ist bis spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfungen unter Angabe des gewählten mündlichen Prüfungsfaches und der zu berücksichtigenden Leistungen gemäß § 3 Absatz 2 durch die Erziehungsberechtigten beim Schulleiter schriftlich zu beantragen.


§ 3
Art der Prüfung

(1) Die Anforderungen an die Leistungen der Prüfung sind durch die entsprechende Rahmenpläne der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und die jeweiligen Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für den Mittleren Schulabschluss festgelegt.

(2) Der Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen wird durch die Leistungen der Jahrgangsstufe 10 oder eines Halbjahres der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nach Wahl des Schülers und durch die Prüfungsleistungen erbracht.

(3) Die Schüler werden in drei Unterrichtsfächern schriftlich und in mindestens einem Unterrichtsfach mündlich geprüft.



§ 4
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen der Schüler während der Jahrgangsstufe 10 oder während des jeweiligen Halbjahres der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und in der Prüfung werden durch die Noten gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes bewertet. In den
Jahrgangsstufen 11 und 12 durch Punkte bewertete Leistungen werden auf der Grundlage von § 62 Absatz 5 des Schulgesetzes als Noten ausgewiesen.


§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Prüfung und die abschließende Feststellung der Leistungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Er besteht aus
1. dem Schulleiter als Vorsitzendem,
2. den Lehrern, die den Unterricht in den verbindlichen Unterrichtsfächern der Prüflinge erteilen. Sie werden durch den Vorsitzenden berufen.

(2) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss aufgrund des § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Ist er selbst betroffen, entscheidet die zuständige untere Schulbehörde. Wird das betreffende Mitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen und ihre Durchführung in einer Form zu sichern, die dem Ziel der Prüfung entspricht,
2. die Vergleichbarkeit und die Angemessenheit der Maßstäbe für die Bewertung der Leistungen zu sichern,
3. die Mitglieder des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
4. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben gewährleisten,
5. mündliche Prüfungen anzusetzen und die entsprechenden Aufgaben zu genehmigen,
6. Nachteilsausgleiche für Schüler mit Behinderungen auf Antrag im Zuge einer Einzelfallentscheidung zu gewähren,
7. die Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Struktur und den Ablauf der Prüfung zu unterrichten sowie
8. die Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen
und bei Beschwerden zu treffen.


§ 6
Zulassung zur Prüfung

(1) Zwei Werktage vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss die Endnoten aller Fächer festgelegt. Die Notengebung in den Prüfungsfächern gilt dabei als Vornote.

(2) Zur Prüfung werden die teilnahmeberechtigten Schüler zugelassen, die in allen Unterrichtsfächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mit Ausnahme ihrer vier Prüfungsfächer einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht haben. Dabei darf
höchstens eine Note „mangelhaft“ sein.

(3) Schüler, die nicht zur Prüfung zugelassen werden können sowie die Erziehungsberechtigten werden erneut über den weiteren Bildungsweg beraten.
Schüler der Jahrgangsstufe 10, die nicht zur Prüfung zugelassen werden können, werden nicht versetzt.



§ 7
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfungstermine der schriftlichen Prüfung werden durch die oberste Schulbehörde festgesetzt und bekanntgegeben.

(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt jeweils 180 Minuten.

(3) Die jeweils letzte Klassenarbeit oder Klausur in den Fächern der schriftlichen Prüfung kann auf Beschluss des Prüfungsausschusses entfallen.

(4) Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind:
1. Deutsch
2. Mathematik
3. die erste oder zweite fortgeführte Fremdsprache

(5) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 sowie Erwartungshorizonte und Bewertungsmaßstäbe werden von der obersten Schulbehörde zentral gestellt.

(6) Die Aufgabenstellungen mit Erwartungshorizont und Bewertungsmaßstab für die Prüfung gemäß Absatz 4 Nummer 3 werden vom Fachlehrer erarbeitet, dem Prüfungsvorsitzenden vorgelegt und der zuständigen unteren Schulbehörde spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin zur Genehmigung übergeben.
In der Fremdsprache werden unterschiedliche kommunikative Fertigkeiten geprüft. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Dauer des schriftlichen Teils beträgt 150 Minuten, die Dauer des mündlichen Teils beträgt 30 Minuten. Der
mündliche Teil wird wie eine mündliche Prüfung durchgeführt. Er muss nicht in jedem Fall als eine Einzelprüfung gestaltet werden.
Die Einzelleistung des Prüflings muss aber zweifelsfrei erkennbar sein. Die Schule kann für die Durchführung des mündlichen Teils von der schriftlichen Arbeit abweichende Termine bestimmen. Diese sind der unteren Schulbehörde anzuzeigen. Beiden Teilen der Prüfung
kommt in der Bewertung das gleiche Gewicht zu.

(7) Alle schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von dem verantwortlichen Fachlehrer gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 durchzusehen und zu bewerten. In Zweifelsfällen und bei Bewertung einer Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ ist eine Zweitkorrektur durch einen anderen Fachlehrer erforderlich. Bei Differenzen in der Bewertung von Erst- und Zweitkorrektor entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(8) Eine mündliche Prüfung wird wahlweise in einer Naturwissenschaft oder einem der Fächer Geschichte, Geografie oder Sozialkunde durchgeführt.
Der Prüfungsausschuss beschließt, für welche Schüler und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung weitere mündliche Prüfungen angesetzt werden.

(9) Die mündliche Prüfung wird von dem gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 verantwortlichen Fachlehrer durchgeführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestellter Vertreter nimmt an der Prüfung teil. Die Aufgabenstellungen und Erwartungshorizonte sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses so rechtzeitig vor Beginn der Prüfung vorzulegen, dass eine Genehmigung erfolgen kann.

(10) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten nicht unter- und 30 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten.

(11) Jede Prüfung ist so anzulegen, dass der Prüfling an einer ihm vorgelegten schriftlichen Aufgabenstellung die gemäß § 3 Absatz 1 erforderlichen Kompetenzen nachweisen kann. Sie darf keine inhaltliche Wiederholung einer schriftlichen Prüfung sein.

(12) Der Vorsitzende oder sein Vertreter setzt im Anschluss an die mündliche Prüfung nach Beratung mit dem Fachlehrer die Note für die mündliche Prüfung fest.

(13) Über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfungen
sind Niederschriften anzufertigen.


§ 8
Prüfungskonferenz

(1) Nach den Prüfungen(2) Für jeden Prüfling werden die Ergebnisse in allen Prüfungsfächern festgelegt. Es wird über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung entschieden.

(3) Das Gesamturteil in den einzelnen Prüfungsfächern setzt sich aus der Vornote und der Prüfungsleistung zusammen. Bei Abweichungen erhält die Vornote gegenüber der Prüfungsleistung ein stärkeres Gewicht. Wenn die Abweichung eine gerade Zahl ergibt,
ist eine Gleichgewichtung vorzunehmen.
(4) Wenn in einem Prüfungsfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wurde, erhält bei Abweichungen die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen ein stärkeres Gewicht. Wenn die Abweichung eine gerade Zahl ergibt, ist eine Gleichgewichtung vorzunehmen. Ein doppeltes Auf- oder Abrunden gemäß den Absätzen 3 und 4 ist unzulässig.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern Endnoten erzielt werden, die mindestens ausreichend sind.

(6) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn bei sonst mindestens ausreichenden Leistungen ein Prüfungsfach mit „mangelhaft“ abgeschlossen wurde und bei der Zulassungsvoraussetzung gemäß § 6 Absatz 2 kein Fach schlechter als „ausreichend“ war.

(7) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Bedingungen gemäß den Absätzen 5 oder 6 nicht erfüllt sind. hält der Vorsitzende mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abschlusskonferenz ab.

§ 9
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Hat der Schüler die Prüfung nicht bestanden, so kann die Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden, sofern nicht bereits die vorherige Jahrgangsstufe wiederholt wurde, um sich danach erneut der Prüfung in Gänze zu stellen. Eine Wiederholung ist jedoch nur
im Rahmen der durch die Abiturprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe möglich.

§ 10
Nachprüfungen und zusätzlicher Prüfungstermin

(1) Das Nachschreiben von Prüfungen ist Schülern möglich, die aus gesundheitlichen oder anderen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen konnten. Die Nachprüfung ist vor Beginn des nächsten
Schuljahres abzuschließen. Ist das wegen Krankheit des Schülers nicht möglich, soll der Abschluss der Prüfung bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

(2) Für Schüler, die die Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen, erhält die Schule die Möglichkeit, für die gesamte Prüfung einmalig im ersten Halbjahr des Folgeschuljahres einen zusätzlichen Prüfungstermin
zu organisieren.
Die für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung in diesem Falle notwendigen Termine werden durch die Schule auf der Grundlage des für die zentrale Prüfung in dieser Verordnung vorgesehenen Ablaufs eigenverantwortlich festgesetzt und bekannt gemacht.

(3) Die Aufgaben für den schriftlichen Teil der Nachprüfungen und den zusätzlichen Prüfungstermin gemäß Absatz 2 werden durch die Fachlehrer der Schule erstellt und sind durch die untere Schulbehörde zu genehmigen. § 7 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 11
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2009 in Kraft.


Schwerin, den 10. August 2009
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch
Mittl.bl. BM M-V 2009 S. 6


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Dienstag, 15. September 2009

Das neue Schulgesetz- Auszüge

Hier, liebe Eltern, einige Auszüge aus dem neuen Schulgesetz, die für Sie wichtig sein könnten:
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Selbständige Schule
- klare staatliche Vorgaben, aber Eröffnung von Freiräumen
- Stärkung der Eigenverantwortung der Einzelschule
- Erhöhung der Unterrichtsqualität durch effiziente und individuelle Förderung
- Öffnung der Fachleistungsdifferenzierung zu Gunsten klasseninterner Lerngruppen
- individuelle Förderung durch schülerbezogene Förderpläne
- Förderung der Selbständigkeit der Schülerinnen und Schüler
- Erhöhung der Bildungschancen der Schülerinnen und Schüler
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- verbesserte Reaktion auf
konkrete Bedingungen und veränderte Zielstellungen
- Erhöhung der Verantwortung für die Erstellung eigener
pädagogischer Konzepte und die Ergebnisse der Konzepte
- individuelle Förderung der Schüler durch
unterschiedliche Angebote, die sie zum bestmöglichen schulischen Abschluss bringen
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- keine Änderung von Schularten- Änderung der Inhalte
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Kinderschutz
$ 4 Abs. 5
Das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung , Misshandlung oder anderer Gefährdungen des Kindeswohls nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer zuständiger Stellen. Das Verfahren und die Verantwortlichkeiten an der Schule regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Der Kinderschutz wurde im Schulgesetz umfassender als bisher verankert.
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Freie Schulwahl
§ 45
- Aufnahmeanspruch: grundsätzlich örtlich zuständige Schulen; freie Schulwahl im Rahmen der Aufnahmekapazität in Schulen nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schüler außerhalb des Primärbereichs und der beruflichen Schulen möglich
- Träger der Schule legt im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung Aufnahmekapazitäten für die Schule fest
- Inkrafttreten: 1.8.2010; Befristung auf drei Jahre, Evaluation der Auswirkungen auf ÖPNV, das Schulnetz sowie pädagogische und soziale Prozesse an den Schulen nach zwei Jahren
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Schülerbeförderung
- Beförderungspflicht der Landkreise jetzt von Beginn der Schulpflicht bis Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums bzw. Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums
- Beförderungsanspruch bis zur örtlich zuständigen Schule
- Berechtigung zur Teilnahme bis zur örtlich zuständigen Schule auch für Schüler, die eine Privatschule oder die nicht örtlich zuständige Schule besuchen
Inkrafttreten: 1.8.2010
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Verbesserung der Berufswahlvorbereitung
§ 4 Abs. 3: Zusammenarbeit zwischen Schule und Arbeits- und Berufswelt wird durch Praktika und gezielte berufsorientierende Maßnahmen sowie den Gegenstandsbereich Arbeit- Wirtschaft- Technik und Informatik gefördert
§ 15 Abs. 3: altersgerechte Maßnahmen beruflicher Frühorientierung tragen vorbereitenden Charakter. Sie machen die Schülerinnen und Schüler mit beruflichen Tätigkeiten bekannt und zeigen erste Anforderungen an das Berufsleben auf.
§ 16 Abs. 5: In den Jahrgangsstufen 9 und 10 sollen verstärkt berufsbezogene Unterrichtsinhalte angeboten werden. Hierzu tragen Lernortkooperationen zwischen Schule und Betrieb in besonderer Weise bei. Dabei ist der Notwendigkeit der Veränderung traditionellen Berufswahlverhaltens Rechnung zu tragen.
§ 69 Nr 12: Schaffung von besonderen schulischen Angeboten zum Erwerb von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen
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§ 3 Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Schule insbesondere lernen,
1. Selbständigkeit zu entwickeln und eigenverantwortlich zu handeln,
2. die eigene Wahrnehmungs-, Erkenntnis- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten,
3. selbständig wie auch gemeinsam mit anderen Leistungen zu erbringen,
4. soziale und politische Mitverantwortung zu übernehmen sowie sich zusammenzuschließen, um gemeinsame Interessen wahrzunehmen,
5. sich Informationen zu verschaffen und sie kritisch zu nutzen,
6. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu respektieren,
7. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes zu verstehen und für ihre Wahrung sowie
8. für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzutreten,
9. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,
10. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen sowie Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen,
11. Konflikte zu erkennen, zu ertragen und sie vernünftig zu lösen,
12. Ursachen und Gefahren totalitärer und autoritärer Herrkunft zu erkennen, ihnen zu widerstehen und entgegenzuwirken,
13. Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker, für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen zu entwickeln,
14. mit der Natur und Umwelt verantwortungsvoll umzugehen,
15. für die Gleichstellung von Frauen und Männer einzutreten,
16. Verständnis für wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge zu entwickeln.
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(3) In den Unterrichtsfächern sollen neben Fachwissen soziale, personale und methodische Kompetenzen erworben werden.
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§ 19 Das Gymnasium
(1) Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 12. Es vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung, die die Schülerinnen und Schüler befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
Die Förderung der Schülerinnen und Schüler erfolgt entsprechend ihrer Ausgangslage auf der Grundlage individueller Förderpläne. Gymnasien können Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten führen. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums sollen an dieser Schule zu einem Abschluss geführt werden. § 66 Abs. 2 bleibt unberührt.
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Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums erreichen die Schülerinnen und Schüler einen Abschluss, der der Berufsreife gleichwertig ist. Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen und die Mittlere Reife anstreben, unterziehen sich an der bisher besuchten Schule einer entsprechenden zentralen Prüfung. Diese orientiert sich an den Prüfungen zur Mittleren Reife.
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Die gymnasiale Oberstufe
Nach erfolgreichem Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine Hochschulreife auf Grund einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus der Abiturprüfung und den Leistungen in der gymnasialen Oberstufe zusammensetzt. In der gymnasiale Oberstufe kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Mit der Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erreicht die Schülerin oder der Schüler einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist.
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Pflichten der Erziehungsberechtigten
(1) Die Erziehungsberechtigten arbeiten mit der Schule vertrauensvoll zum Wohle des Kindes und seiner Erziehung zusammen und nehmen individuelle Informationsangebote, Elternsprechtage oder Elternversammlungen sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote wahr. Sie schaffen die Voraussetzung, damit die schulische Förderung ihrer Kinder gelingen kann, insbesondere
1. gewährleisten sie, dass ihre Kinder Angebote der Schule zur Unterstützung und Förderung umfassend wahrnehmen können,
2. unterstützen sie, dass sich die Schülerinnen und Schüler in ihrem Sozialverhalten dahingehend entwickeln, dass sie zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt werden und ihre schulischen Pflichten erfüllen,
3. unterrichten sie die Schule über besondere Umstände, die die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen.
(2) Dabei achtet die Schule das natürliche und zugleich verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Sie strebt die Mitwirkung dieser an der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages unter anderem im Rahmen einer Erziehungsvereinbarung an. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet,
1. den Schulpflichtigen zur Schule an- und abzumelden,
2. die Schülerin oder den Schüler zweckentsprechend auszustatten,
3. für die Einhaltung der Schulpflicht,
4. für ihre und seine Gesundheitspflege und
5. für die Teilnahme des Schulpflichtigen an Untersuchungen zu sorgen.
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§ 55 Informationsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler
4) Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben das Recht, Akten und Informationsträger der Schule und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie enthalten sind, einzusehen. Die Anfertigung von Kopien, insbesondere von Klassen- oder Prüfungsarbeiten sowie von Beurteilungen und Zeugnissen für die Berechtigten durch die Schule, ist auf Wunsch zu gewährleisten. Auslagen dafür sind zu erstatten, sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten. Die Einsichtnahme erfolgt bei der aktenführenden Stelle.
Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person vorhandenen Daten Auskunft zu erteilen. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn dieses zum Schutz der betreffenden Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten oder Dritter erforderlich ist. Von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft sind persönliche Zwischenbewertungen und Notizen der Lehrerin oder ves Lehrers über das Lern- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler, die nicht Bestandteil der Schülerakte sind und werden, ausgenommen.
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§ 60a Ordnungsmaßnahmen
Zuständig für Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr 2 und 3 Buchstabe b ist eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und drei weitere für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schülerrates an.
(5) Vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme ist die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind auch die Erziehungsberechtigten zu hören. Die Schülerin oder der Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten können eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens als Beistand beteiligen.
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§ 64 Versetzung und Wiederholung
Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, wird unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein besonderer individueller Förderplan erstellt mit dem Ziel, erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben.
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Und hier der Link zum neuen Schulgesetz: http://www.funkelsternchen.de/schule/Schulgesetz2009.pdf
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Donnerstag, 3. September 2009

kleines Jubiläum



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Der 1000. Besucher war da :-)))
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Mittwoch, 2. September 2009

LAGUS- Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V

Allgemeines Informationsblatt zur Neuen Influenza für Eltern
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Liebe Eltern,
in den letzten Monaten hat sich von Mexiko ausgehend das "Neue Influenzavirus" (sog. Schweinegrippe) in viele Länder der Welt verbreitet. Auch in Deutschland nehmen die Fallzahlen von Tag zu Tag deutlich zu, insbesondere auch bedingt durch Reiserückkehrer aus Ländern, in denen die Neue Influenza schon sehr weit in der Allgemeinbevölkerung verbreitet ist.
Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass sich sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrerinnen und Lehrer, die ihre Ferien in solchen Gebieten verbracht haben, mit der Neuen Influenza angesteckt haben. Die Gefahr der Ansteckung besteht auch bei Personen, die mit Urlaubsrückkehrern aus diesen Gebieten engen Kontakt hatten.
Wegen der vielen Kontakte in Gemeinschaftseinrichtungen spielen gerade Kinder und Jugendliche für die Weiterverbreitung einer Virusgrippe (Influenza) eine bedeutende Rolle. Infektionen, die z.B. in der Schule erworben werden, können zuhause auf Familienmitglieder und in der Folge wiederum auf andere Gemeinschaftseinrichtungen übertragen werden.
Eine Infektion mit der Neuen Influenza verläuft nach bisherigen Erfahrungen eher milde. Bei Personen mit Vorerkrankungen (z.B. chronische Krankheiten der Atemwegsorgane, des Herzkreislaufsystems oder der Immunabwehr) sowie bei Schwangeren und Säuglingen kann sie aber auch zu schweren Verläufen führen.
Die typischen Anzeichen dieser "Neuen Influenza" sind:
- plötzlich beginnendes Krankheitsgefühl
- Fieber > 38° C und
- Husten.
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Um eine Ausbreitung dieser Erkrankung in unserer Schule zu verhindern, sind wir dringend auf IHRE Mitarbeit angewiesen!
Bitte achten Sie auf die Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln:
- Mehrmals täglich Hände waschen- mit Seife für mindestens 20- 30 Sekunden.
- Gehen Sie bewusst mit engen Körperkontakten um ( Umarmen, Küssen, Händeschütteln usw.)
- Beim Husten und Niesen von anderen Personen Abstand halten und am besten ein Papiertaschentuch vor den Mund halten, dass anschließend entsorgt wird. Danach sollten möglichst die Hände gewaschen werden. Wenn kein Papiertaschentuch zur Verfügung steht, sollte in den Ärmel gehustet und geniest werden (nicht in die Hand).
- Nicht das Besteck, Trinkgefäße oder Geschirr mit anderen teilen.
- Möglichst Abstand zu anderen Personen/ Familienmitgliedern halten. Wenn räumlich möglich: Schlafen und Aufenthalt in räumlicher Trennung zu Nicht- Erkrankten.
- Geschlossene Räume 3- 4 Mal täglich für jeweils 10 Minuten lüften, um die Zahl der Viren in der Luft zu reduzieren.
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Bitte schicken Sie ihr Kind nicht in die Schule, wenn Sie o. g. Krankheitszeichen bei ihm bemerken und stellen Sie Ihr Kind umgehend nach Kenntnis bei Ihrem Haus-/ Kinderarzt zur weiteren Abklärung vor.
Falls bei Ihrem Kind während des Unterrichtes die o. g. Krankheitszeichen auftreten, müssen wir es nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes vom Unterricht ausschließen. Wir werden Sie in diesem Fall informieren und Sie bitten, Ihr Kind schnellstmöglichst aus der Schule abzuholen.
Dieser Ausschluss vom Unterricht dient dem vorsorglichen Schutz der anderen Mitschüler/ Mitschülerinnen und der Lehrkräfte vor einer möglichen Ansteckung. Dadurch kann der Unterricht für die restliche Klasse weitergeführt werden, da die Möglichkeit einer Ansteckung maßgeblich verringert wurde. Ein Schließen der Klasse bzw. der ganzen Schule ist deshalb beim Auftreten einzelner Erkrankungen in der Regel nicht nötig. Sollten mehrere Verdachtsfälle an Neuer Influenza gleichzeitig in einer Klasse oder Schule auftreten, wird die Schulleitung in Absprache mit dem Gesundheitsamt ggf. weitergehende Maßnahmen anordnen.
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Wir hoffen auf Ihr Verständnis für dieses Vorgehen und bedanken uns schon im Voraus für Ihre Mithilfe bei der Umsetzung dieser Schutzmaßnahmen zum Wohle der Kinder, Lehrkräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an unserer Schule.
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Die Schulleitung
gez. Kasch
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Rundschreiben für die Wahlen zu den Elternmitwirkungsgremien


Abs.: LER M-V, Bisdorfer Weg 17, 18445 Hohendorf
An die Elternvertreter der Schulen,
Kreise und kreisfreien Städte, den Bildungsminister, die Schulräte und Schulleiter
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Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Beginn des neuen Schuljahres (2009/ 2010) stehen wieder die Wahlen zu den Elternvertretungsgremien an.
Hierbei ist nach der Schulmitwirkungsverordnung M-V vom 29.6.1998 zu verfahren. Um einen zügigen Ablauf zu gewährleisten, geben wir Ihnen eine Terminplanung und Hinweise zur Durchführung in die Hand.
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Bevor wir zu den einzelnen Formalitäten kommen, möchten wir Sie noch auf eine wichtige Neuheit hinweisen. Seit einigen Tagen ist unsere erneuerte Homepage (www.ler-mv.de) online. Hier finden Sie wichtige und interessante Tipps und Hinweise zur Arbeit der Elternvertretungsgremien. Für den Fall, dass Sie dringend benötigte Informationen dort nicht finden, so nehmen wir Ihre diesbezüglichen Anregungen gerne entgegen.
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Allgemeines
Elternvertreter, die für eines der Elternmitwirkungsgremien kandidieren, sind nach Auslegung des Schulgesetzes nur wählbar, wenn sie bei Antritt der Wahl das volle Personensorgerecht für ein minderjähriges Kind in einer Schule des Landes haben. Die Legislaturperiode beträgt auf allen Ebenen der Elternvertretungsgremien von der Klasse bis hoch zum Landeselternrat zwei Jahre. Elternvertreter, die noch keine zwei Jahre im Amt sind, sollten bitte ebenfalls neu gewählt werden, damit alle Gremien über die neue Legislatur voll arbeitsfähig sind.
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Sofern im abgelaufenen Schuljahr noch keine Wahlleiter zur Vorbereitung der Wahlen im neuen Schuljahr gewählt wurden, so können Sie dies für die Ebenen von Klassen-, Schul-, Kreis- bzw. Stadtelternräten noch nachholen. Diese leiten dann die Wahlen zu Beginn des neuen Schuljahres.
Ist kein Wahlleiter vorhanden bzw. dieser nicht mehr wählbar, kann der Klassenleiter für die Klassenelternvertretung, der Schulleiter für die Schulelternvertretung, ein Vertreter des örtlich zuständigen Schulamtes für die Elternvertretungen in den Kreisen und kreisfreien Städten zur Wahl einladen.
Wir wären dankbar, wenn Klassenleiter, Schulleiter oder Vertreter der örtlich zuständigen Schulämter dort nach Kräften unterstützen, wo Elternvertreter und Eltern dies allein nicht bewältigen.
Der Einladene leitet dann auch die Wahlen. Nach der Wahl des Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung. Die Ladungsfrist soll für alle Vertretungen mindestens 10 Tage betragen.
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Erscheinen nicht mehr als drei Wahlberechtigte zur Wahlversammlung oder nimmt kein Gewählter die Wahl an, ist die Einladung einmal zu wiederholen. In der Ladung ist auf das Unterbleiben der Wahl hinzuweisen, wenn abermals weniger als drei Wahlberechtigte erscheinen.
Alle weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Schulmitwirkungsverordnung M-V vom 29.6.1998.
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Folgende Zeiträume sind nach SchMWVO M-V für die Wahlen auf den einzelnen Ebenen einzuhalten:
- Klassenelternrat- § 87 SchulG M-V (Wahl vom 31.8.- 21.9.2009
- Schulelternrat- § 88 SchulG M-V (Wahl vom 21.9.- 12.10.2009
- Kreiselternrat/ Stadtelternrat- KER/ StER- § 89 SchulG M-V (Wahl vom 12.10.- 30.10.2009)
- In beruflichen Schulen sollen die Wahlen acht Wochen nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein (Wahl vom 31.8.- 26.10.2009)
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Im Ramen der Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternräten bestimmen Sie auch die neuen Delegierten für das Plenum des Landeselternrates. Laut Schulgesetz entsenden Sie 6 Delegierte je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt in den Landeselternrat und haben hierbei dafür Sorge zu tragen, dass alle Schularten vertreten werden. Die so bestimmten Delegierten erhalten dann die Einladung für die Herbstplenartagung des Landeselternrates.
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Wählen Sie bitte auch für jeden Delegierten einen Ersatzdelegierten und melden uns alle auf den Ihnen zugehenden Delegiertenlisten.
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Die Herbstplenartagung mit Wahlen zum Vorstand des Landeselternrates M-V und den Vorsitzenden der Ausschüsse im Landeselternrat führen wir am 6.- 8.11.2009 durch.
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Weitere Informationen zum Ablauf der Wahlen auf den verschiedenen Ebenen und zu den Gremien, die zu besetzen sind, finden Sie auf unserer Homepage www.ler-mv.de unter dem Stichpunkt Wahlen. Die im Rahmen der Herbstplenartagung gewählten neuen Vorsitzenden der Ausschüsse sollten sich bitte darauf einstellen, dass sie am Wochenende vom 20.- 22.11.2009 an der Herbstplenartagung des Bundeselternrates in Bad Hersfeld teilnehmen werden. Halten Sie sich bitte diesen Termin bereits frei, wenn Sie für den Ausschussvorsitz im Landeselternrat kandidieren möchten.
Wir danken allen derzeitigen Delegierten für die Mitarbeit und wünschen allen... einen erfolgreichen Wahlverlauf im kommenden Schuljahr.
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Der Vorstand des LER M-V
Vorsitzende: Frau Anja Ziegon
Geschäftsstelle: Bisdorfer Weg 17, 18445 Hohendorf
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