Donnerstag, 12. Februar 2009

Schulkonferenz

§ 76
Schulkonferenz
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(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz eingerichtet. Mitglieder der Schulkonferenz sind1. der Schulleiter,2. mit jeweils einem Drittel der Sitze Vertreter der Lehrer einschließlich des Schulleiters, der Personengruppen der Erziehungsberechtigten und der Schüler.An Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 sowie an Schulen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 besteht die Schulkonferenz zur Hälfte aus Vertretern der Lehrer und der Erziehungsberechtigten. Stehen an beruflichen Schulen Vertreter der Erziehungsberechtigten nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung, so kann an Stelle der fehlenden Vertreter der Erziehungsberechtigten eine zusätzliche Zahl von Vertretern der Schüler gewählt werden.Am Abendgymnasium besteht die Schulkonferenz je zur Hälfte aus Vertretern der Lehrer und Vertretern der Studierenden. Die Vertreter der Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe 7 erreicht haben. Kommt es bei Abstimmungen zu Stimmengleichheit, führt das Votum des Schulleiters zur Entscheidung.
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(2) Die Schulkonferenz wählt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder je ein volljähriges Mitglied zu ihrem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
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(3) Der Schulkonferenz gehören bei Schulen
bis zu 300 Schülern 6 Personen,
bis zu 500 Schülern 12 Personen,
bis zu 1 000 Schülern 18 Personen,
über 1 000 Schülern 24 Personen an.
Sind an der Schule weniger als vier stimmberechtigte Lehrer tätig, so besteht die Schulkonferenz aus ihnen sowie einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erziehungsberechtigten und der Schüler. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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(4) Ein Vertreter des Schulträgers und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie an beruflichen Schulen Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden zu den Sitzungen eingeladen und sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen. Die Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden von den Berufsbildungsausschüssen der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen benannt, deren Auszubildende der jeweiligen Mitgliedsbetriebe die Schule besuchen.
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(5) Die Schulkonferenz berät und beschließt über alle wichtigen Fragen der Zusammenarbeit von Lehrern, Schülern, Erziehungsberechtigten und deren Vertretungen sowie an beruflichen Schulen mit den Ausbildungsbetrieben. Die Schulkonferenz soll bei Meinungsverschiedenheiten vermitteln und für einen sachgerechten Interessenausgleich sorgen.
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(6) Die Schulkonferenz ist für die Entscheidungen nach
1. § 4 Abs. 6 (Koedukation),
2. § 9 Abs. 2 (Abweichung von der Stundentafel),
3. § 13 Abs. 2 (jahrgangsstufenübergreifender Unterricht in der Grundschule),
4. § 14 Abs. 1 (Einrichtung von Vorklassen an Grundschulen),
5. (Einrichtung von Diagnoseförderklassen an Grundschulen),
6. § 16 Abs. 5 (Bildung von Lerngruppen in der Regionalen Schule zur Qualifizierung der Berufsreife),
7. § 17 Abs. 3 (bildungsgangübergreifende Gliederung der kooperativen Gesamtschule),
8. § 18 Abs. 3 (Fachleistungsdifferenzierung und Zeitpunkt der Ersteinstufung in der integrierten Gesamtschule),
9. § 19 Abs. 2 (Einrichtung besonderer Angebote an Gymnasien),
10. § 36 Abs. 5 (Einrichtung von Vorklassen an Förderschulen),
11. § 36 Abs. 6 (Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an bestimmten Förderschulen),
12. § 38 Abs. 3 (Durchführung eines Schulversuchs, Einrichtung einer Versuchsschule),
13. § 39 Abs. 3 (volle Halbtagsschule),
14. § 39 Abs. 4 (reformpädagogischer Unterricht in der Grundschule),
15. § 39 Abs. 5 (Ganztagsschule),
16. § 39a (Schulprogramm),
17. § 59a (kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote)zuständig und entscheidet nach Maßgabe dieser Vorschriften.
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(7) Die Schulkonferenz entscheidet ferner über
1.Einrichtung und Umfang von freiwilligen Schulveranstaltungen,
2.Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,
3.die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
4.Grundsätze für die Durchführung von Klassenfahrten und Wandertagen,
5.eine Schulordnung zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich von Regelungen über
a)die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schüler und Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Schulträger und
b)die Pausen- und Mittagsverpflegung sowie das Aufstellen von Getränke- und Speiseautomaten,
c)die Namensgebung nach Maßgabe von § 106 Abs. 2,
d)Verhaltensregeln für Schüler zur Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrages und eines störungsfreien Miteinanders in der Schule.

(8) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben, die diese auf der nächsten Sitzung der Konferenz zu behandeln haben.
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(9) Die Schulkonferenz ist anzuhören
1. vor der Bestellung eines Schulleiters,
2. vor vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs,
3. vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen,
4. vor der Verlegung von Schulbereichen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder in andere Gebäude außerhalb des Schulgeländes,
5. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über die Schülerbeförderung und Schulwegsicherung.
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(10) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Vorsitzende der Schulkonferenz gemeinsam mit je einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertreter der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Kann in besonders dringenden Angelegenheiten ein Beschluss gemäß Satz 1 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft der Schulleiter allein die Entscheidung. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht durch deren Ausführung Rechte anderer entstanden sind.
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(11) Der Schulleiter informiert die Schulkonferenz über alle grundsätzlichen Fragen der Organisation und Gestaltung von Bildung und Erziehung an der Schule.


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Silke Giers
Verbindungslehrer Elternschaft

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Die Aufgaben des Schulelternrates

§ 88
Schulelternrat
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(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternräte bilden den Schulelternrat. Der Schulelternrat unterstützt die Arbeit der Klassenelternräte beim Zusammenwirken von Schule und Erziehungsberechtigten.
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(2) Der Schulelternrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit für die allgemein bildenden Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren und für die beruflichen Schulen für die Dauer der Ausbildungszeit oder des Bildungsganges aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter und weitere zwei bis fünf Vertreter der Erziehungsberechtigten angehören, sowie die Vertreter der Erziehungsberechtigten in der Schulkonferenz und den Fachkonferenzen. Der Vorstand und die Vertreter in den Konferenzen bleiben grundsätzlich bis zur folgenden Neuwahl im Amt. Wenn im zweiten Schuljahr der Amtsperiode mehr als ein Drittel der bisherigen Mitglieder des Schulelternrats aus ihrem Amt ausscheiden, werden unverzüglich Neuwahlen angesetzt. Jährlich findet zu Schuljahresbeginn eine Neuwahl für ausgeschiedene Elternvertreter statt. § 75 Abs. 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
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(3) Der Schulelternrat vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Erziehungsberechtigten. Der Schulelternrat kann im Rahmen seiner Aufgaben Arbeitskreise einrichten oder andere Veranstaltungen durchführen. Der Schulelternrat regelt seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Der Schulelternrat kann gegenüber Konferenzen sowie gegenüber dem Schülerrat Empfehlungen abgeben, die auf der nächsten Sitzung dieses Gremiums beraten werden müssen.
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(4) Der Schulleiter hat den Schulelternrat über alle grundsätzlichen Fragen der Organisation und Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung an der Schule zu informieren. Er ist verpflichtet, dem Schulelternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen des Schulelternrates sollen der Schulleiter sowie einzelne Lehrer an seinen Sitzungen teilnehmen.
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Die Aufgaben der Klassenelternräte

Inhalte
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§ 86 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Vertretungen der Erziehungsberechtigten und ihre Aufgaben
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(1) Die Erziehungsberechtigten wirken bei der Gestaltung und Organisation der schulischen Bildung und Erziehung ihrer Kinder auf schulischer und überschulischer Ebene mit durch
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1. die Klassenelternversammlung und den Klassenelternrat,
2. den Schulelternrat,
3. den Kreis- oder Stadtelternrat,
4. die Vertreter der Erziehungsberechtigten in Konferenzen.

(2) Aufgabe der Elternvertretungen ist es,
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1. das Vertrauen zwischen Schule und Erziehungsberechtigten zu festigen und zu vertiefen,
2. die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der schulischen Erziehung zu wahren und ihre Verantwortungsbereitschaft zu fördern,
3. den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Beratung und Information zu geben,
4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Erziehungsberechtigten zur Gestaltung der Schule zu beraten und den zuständigen Stellen in Schule und Schulverwaltung zu unterbreiten.
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(3) § 80 Abs. 4 und 9 gilt entsprechend.
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(4) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten scheiden aus ihrem Amt und den damit verbundenen Funktionen aus, wenn sie die Wählbarkeit für ihr Amt verlieren, von ihrem Amt zurücktreten oder ein anderer Erziehungsberechtigter in das Amt gewählt wird. Vertreter, deren Kind während der Dauer der Amtszeit volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort.
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§ 87
Klassenelternrat, Klassenelternversammlung
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(1) Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse oder, wenn der Unterricht in Kursen erteilt wird, einer Jahrgangsstufe, wählen auf einer Klassenelternversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten den Klassenelternrat, dessen Amtsperiode zwei Schuljahre dauert. An den Beruflichen Schulen werden die Klassenelternvertretungen zu Beginn der Schulzeit für die Dauer der Ausbildungszeit oder des Bildungsganges gewählt. Ihm gehören ein Vorsitzender und sein Stellvertreter sowie bis zu vier weitere Vertreter der Erziehungsberechtigten an. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied gewählt werden. Mitglieder des Klassenelternrates bleiben bis zur Neuwahl im Amt, soweit sie nicht nach § 86 Abs. 4 ausscheiden. Satz 1 gilt nicht für Klassen oder Jahrgangsstufen, die zu Beginn des Schuljahres zu mehr als drei viertel von volljährigen Schülern besucht werden. Die Erziehungsberechtigten haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Alle an der Schule tätigen Lehrer sowie sonstige pädagogische Mitarbeiter sind nicht wählbar.
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(2) Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Persönliche Angelegenheiten einzelner Schüler, die nicht im Zusammenhang mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule stehen, dürfen nur mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten behandelt werden. Lehrer, die in der Klasse oder in der Jahrgangsstufe unterrichten, sowie der Schulleiter sollen auf Verlangen der Klassenelternversammlungen an ihren Sitzungen teilnehmen.
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(3) Der Klassenelternrat vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten in allen sie betreffenden Fragen des Unterrichts und des schulischen Lebens ihrer Kinder. § 75 Abs. 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
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(4) Der Klassenelternrat wird von dem Klassenlehrer oder, falls der Unterricht in Kursen erteilt wird, von einem Lehrer, der für die betreffende Jahrgangsstufe durch den Schulleiter bestimmt wird, über alle die Klasse oder die Jahrgangsstufe betreffenden Angelegenheiten der Organisation und Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung informiert. Der Klassenlehrer oder der für eine Jahrgangsstufe bestimmte Lehrer ist verpflichtet, dem Klassenelternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
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(5) Der Klassenelternrat wählt aus seiner Mitte zwei Vertreter der Erziehungsberechtigten für die Klassenkonferenz.
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Mittwoch, 4. Februar 2009

Wenn Eltern schwierig werden :-)




Liebe Eltern,

heute, am 4.2.2009 fand ein interessanter thematischer Abend mit dem Schwerpunkt "Zwischen Kindheit und Erwachsenwerden" an unserem Gymnasium statt.
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Jugend ist alles gleichzeitig;
ekstatisch und melancholisch,
revolutionär und konformistisch,
rücksichtslos und sozial.
Jugend ist leidenschaftlich und ängstlich,
intim und anonym,
nahe am Abgrund und nahe bei den Sternen.
Jugend kichert und weint,
grölt und schweigt,
sinkt und fliegt -wenn auch nur in den Träumen.
Jugend ist niemals brav.
Jugend ist voller Widersprüche
und unbequem für alle Beteiligten.
Um zu begreifen, was Jugend ist,
müssen wir hinabsteigen in das Chaos
und uns erheben in die Wolken ihrer Phantasie.
Aus: „Jugendliche", Klett-Cotta- Verlag
(Buch leider vergriffen)
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Klicken Sie auf folgenden Link, um nachzulesen, wie man auf pubertierende Jugendliche reagieren kann:
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.................................................................Überlebensregeln


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