Mittwoch, 27. August 2014

EINHEITLICHE Leistungsbewertung- NEU


Das Bildungsmagazin News4teachers informiert und das Gymnasium Grimmen gibt zusätzliche Erläuterungen für Schüler und Eltern
Mecklenburg-Vorpommern vereinheitlicht Leistungsbewertung
SCHWERIN. Wie oft Schüler in Klassenarbeiten ihren Leistungsstand nachweisen müssen, hängt künftig nicht mehr von den individuellen Regelungen der Schulen ab. Das Land plant klare, einheitliche Vorgaben.
Die Leistungsbewertung an den Schulen in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt künftig nach landesweit einheitlichen Vorgaben. In einer jetzt im Entwurf vorliegenden Verordnung des Bildungsministeriums werden unter anderem die Zahl der Klassenarbeiten und die Fächer dafür festgelegt. Bislang ist es laut Ministerium den Schulen im Nordosten selbst überlassen, wie oft sie die Leistungen der Schüler überprüfen. «Das ist schlecht für die Vergleichbarkeit von Zeugnisnoten. Außerdem führte die unterschiedliche Kontrollfrequenz in manchen Städten zu einem regelrechten Schultourismus», begründete Bildungsminister Mathias Brodkorb (SPD) die beabsichtigte Vereinheitlichung, die derzeit noch mit Fachleuten im Rahmen einer Anhörung beraten wird.

 Mecklenburg-Vorpommerns Kultusminister Mathias Brodkorb (SPD) hat jetzt klare Vorgaben für jedes Fach beschließen lassen.
Mehr Klarheit soll auch bei der Benotung einziehen. Ein sehr gut gibt es laut Verordnung, wenn mindestens 96 Prozent der abgeforderten Leistung erbracht wurden. «Ein Schüler, der nur wegen einer vergessenen Maßeinheit die volle Punktzahl verfehlte, kann künftig noch eine Eins bekommen», sagte Brodkorb. 80 Prozent reichen gerade noch für gut, wer unter 20 Prozent bleibt, dem attestiert der Lehrer eine ungenügende Leistung.

Doch können Noten künftig auch mit den Tendenzhinweisen + oder – ergänzt werden. Die Hinzuziehung dieser Hilfen soll den Pädagogen bei der Festlegung der Endnoten mehr Spielraum verschaffen.

Liebe Schüler, sehr geehrte Eltern,

Die Anhörungs- und Planungsphase ist mittlerweile abgeschlossen und die neue „Verordnung zur
einheitlichen Leistungsbewertung an den Schulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern“ ist in
Kraft getreten.
Hier nun eine Zusammenstellung der wichtigsten gesetzlichen  und  schulinternen Regelungen.

 1.       Leistungsbewertung umfasst mündliche, schriftliche und gegebenenfalls praktische Formen der 
Leistungsermittlung.
2.       Bei Schülerinnen und Schülern mit nachgewiesenen Teilleistungsschwächen oder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sind geeignete Formen des Nachteilsausgleichs anzuwenden.
3.       Nachgewiesene Erkrankungen sind bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen.

4.       Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn eines jeden Schuljahres über die Anforderungen, die Art der geforderten Leistungsnachweise, deren Gewichtung und die Möglichkeiten einer angemessenen Vorbereitung zu informieren.
Diese Informationen erhält der Schüler in den ersten 14 Tagen von seinen Fachlehrern. Jedem Schüler wird geraten, sich Notizen dazu zu machen.

5.       Zur Mitte des ersten und des zweiten Schulhalbjahres werden die Erziehungsberechtigten  mit einer Notenübersicht über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers informiert.

6.       Bei deutlichen Leistungsverschlechterungen werden die Erziehungsberechtigten informiert.
Eine Beratung dazu wird angeboten.


7.       Bei der Auswertung der Klassenarbeiten wird auch der Klassendurchschnitt bekanntgegeben.

8.       In der Sekundarstufe I werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts 3 Klassenarbeiten im Schuljahr geschrieben.
Diese gehen mit einem Anteil von 50 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Bei den sonstigen Noten werden mündliche, schriftliche und gegeben falls praktische Formen der Leistungsbewertung berücksichtigt.
In Klasse 10 werden in weiteren  Fächern, außer in Sport und den Wahlpflichtfächern, 1 - 2 Klassenarbeiten geschrieben. Wenn in einem Unterrichtsfach zwei Klausuren geschrieben werden, so gehen diese mit einem Anteil von 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein, bei einer Klausur im Schuljahr entspricht der Anteil an der Gesamtbewertung 25 Prozent.

9.       Gesamtnoten ergeben sich aus den dezimal ermittelten Notendurchschnitten. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma null bis vier, wird abgerundet. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma  fünf bis neun, wird aufgerundet. Ausnahmen sind möglich.

10.    Die Notenstufe einer Einzelbewertung kann durch die Angabe einer positiven (+) oder einer negativen (-) Tendenz präzisiert werden.
In der 10. Klasse ist dies verbindlich. Damit werden die Schüler auf die Bewertungspraxis der 11. und 12. Klasse (Qualifikationsphase) eingestimmt.

11.    Da die 10. Klasse als Übergangsphase in die Qualifikationsphase gilt, wird hier bereits nach dem
Punktemaßstab der gymnasialen Oberstufe unterrichtet. Dies wird eine Umstellung für die Schüler mit sich bringen.
Diese Bewertungstabellen sind gleichermaßen gültig für Klassenarbeiten und kürzere schriftliche Leistungskontrollen.

12.    In allen Fächern sind in jedem Schulhalbjahr mindestens drei Noten für sonstige Leistungen, also neben der Note für die Klassenarbeit, zu erteilen.
In einstündigen Fächern werden an unserer Schule in der Regel 3 Noten erteilt.


13.    Innerhalb der sonstigen Noten kann die Lehrkraft differenzierte Gewichtungen vornehmen.
So kann es auch vorkommen, dass in einzelnen Fächern nicht gleich am Anfang des Schuljahres Noten gegeben werden.

14.    Ratsam ist es auch, wenn die Schüler ihre Noten in einer gesonderten Übersicht aufschreiben.

15.    Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Sind Leistungen aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen nicht bewertbar oder werden Leistungen verweigert, so werden diese als eine ungenügende Leistung bewertet.
In diesem Zusammenhang ergeht der besondere Hinweis, dass der Schüler sein Fehlen morgens telefonisch mitteilt.
Außerdem ist darauf zu achten, dass das beabsichtigte und begründete  Fehlen im Vorfeld beantragt wird.

16.    Muss ein Schüler eine Arbeit nachschreiben, klärt er dies unmittelbar nach Wiedererscheinen mit dem Lehrer oder den betreffenden Lehrern ab.
Die Lehrer teilen dann auch mit, ob jeder schriftliche Test nachgeschrieben werden muss und ob eine gleichwertige Ersatzleistung für eine versäumte Klassenarbeit zu erbringen ist.


17.    In der neuen Verordnung ist genauer geregelt, wie ein Lehrer auf Täuschungen oder Täuschungsversuche reagieren kann:
Wird bei oder nach einer Leistungsermittlung eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch      festgestellt, so entscheidet die Lehrkraft,
·         ob die Note „ungenügend“ erteilt,
·         die Wiederholung angeordnet
·         oder die Leistungsermittlung fortgesetzt und teilweise oder ganz bewertet wird.

 18.  Klassenarbeiten beziehen sich in der Regel auf eine Unterrichtseinheit.
 Sie enthalten Aufgabenstellungen, welche die Verknüpfung der im Unterricht behandelten     Inhalte befördern, mehrere Anforderungsbereiche umfassen und eigene Transferleistungen der   Schülerinnen und Schüler ermöglichen. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeit sowie       die Kriterien der Leistungsbeurteilung müssen den Schülerinnen und Schülern vor der Arbeit                 bekannt sein.
 Klassenarbeiten werden gleichmäßig über das Jahr verteilt und mindestens fünf Unterrichtstage         vorher  angekündigt.
Darüber hinaus gibt es natürlich einen Klassenarbeitsplan für das jeweilige Schulhalbjahr.


19.    Spätestens nach 2 Wochen werden die Klassenarbeiten zurückgegeben.
Es liegt im Ermessen der Lehrkraft, ob eine  Berichtigung angefertigt wird.

In den Klassen 11 und 12 hat der Lehrer 3 Wochen Zeit, die Arbeit zurückzugeben.

20.    Klassenarbeiten können nach Einholen der Unterschrift der Erziehungsberechtigten archiviert oder den Schülerinnen und Schülern gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt werden.
Schriftliche Lernerfolgskontrollen unterscheiden sich von Klassenarbeiten durch einen            geringeren Umfang und eine geringere Komplexität und sind grundsätzlich anzukündigen.
Diese sollen möglichst kurzfristig nach der Durchführung, auf jeden Fall spätestens vor der      Durchführung der nächsten schriftlichen Lernerfolgskontrolle, bewertet, zurückgegeben und        ausgewertet werden.


21.    An einem Unterrichtstag dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler höchstens zwei schriftliche Lernerfolgskontrollen abverlangt werden. An Tagen, an denen eine Klassenarbeit geschrieben wird, sollen keine schriftlichen Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden.

22.    Eine größere Beachtung findet die Bewertung der mündlichen Leistung. Dabei ist zu beachten, dass mündliche Leistungen nicht nur von der unmittelbaren Mitarbeit oder vom Meldeverhalten bestimmt werden, sondern auch Hausaufgaben,  Vorträge, Referate, Präsentationen, tägliche Übungen, Rollenspiele und Auswertungen von Gruppenarbeiten berücksichtigen können.

23.    An Tagen mit Nachmittagsunterricht sind in der Regel keine Hausaufgaben zum Folgetag zu erteilen.

24.    Neben den schriftlichen Lernerfolgskontrollen gemäß § 8 können auch weitere schriftliche Formen der Leistungsermittlung wie beispielsweise die Aufbereitung von Materialien, Protokolle, Dokumentationen, Projektskizzen oder Exposés in die Leistungsbewertung einbezogen werden.

Bewertungsmaßstab der Sekundarstufe I (Klasse 7-9) für Klassenarbeiten und Tests
100 bis 96%                    sehr gut
 95 bis 80%                     gut
 79 bis 60 %                    befriedigend
 59 bis 40 %                    ausreichend
 39 bis 20 %                    mangelhaft
 19 % und weniger       ungenügend



 Bewertungsmaßstab der Sekundarstufe II (Klasse 10-12) für Klassenarbeiten und Tests

 
%
Note
NP
sehr gut
95
1+
15
 
90
1
14
 
85
1-
13
gut
80
2+
12
 
75
2
11
 
70
2-
10
befriedigend
65
3+
09
 
60
3
08
 
55
3-
07
ausreichend
50
4+
06
 
45
4
05
 
36
4-
04
mangelhaft
27
5+
03
 
18
5
02
 
9
5-
01
ungenügend
0
6
00

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Dienstag, 19. August 2014

Wir werben für eine neue Steuergruppe!

 
Aus dem Logbuch des Segelschulschiffs „Gymnasium Grimmen“
Das Segelschulschiff „GG“ hat auch in diesem Schuljahr wieder Fahrt aufgenommen. Alle sind an Bord, Schüler und Lehrer. Eltern warten im Hafen auf ihre Kinder und hoffen, dass alle erfolgreich,
froh und munter sind. Doch täglich geht das Schiff neu auf kleine und manchmal auf große Fahrt.
Viele Häfen sind bekannt und werden jährlich angelaufen, Routine stellt sich ein.
Am Ruder  stehen oft Lehrer, manchmal der Koordinator oder die Schulleitung, seltener Schüler oder Eltern.
Vielleicht fahren wir so in sicherem Wasser, aber vielleicht lernen wir so manche Schönheiten,
Wunder  und Risiken der Weltmeere nicht mehr kennen.
Darum werden nun die Besatzung und Eltern gefragt, ob sie in der Steuergruppe des Segelschulschiffes „GG“ mitwirken wollen. Die entsprechenden Gesetze wurden in Schwerin  verändert, um diesen
neuen Kurs zu fahren.
Wer sich also für diese Form der Mitwirkung und Mitgestaltung interessiert, liest weiter.
Gesetzliche Grundlagen für die Mitwirkung in der Steuergruppe:
1.       Schulgesetz:
§ 39a
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an der Selbstständigen Schule
Jede Schule gestaltet auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener Verantwortung.         2.    Verordnung zur Qualitätssicherung :§ 1
Allgemeines

(1) Die Schule ist zu einer kontinuierlichen und eigenverantwortlichen Qualitätsentwicklung und
      Qualitätssicherung auf der Basis eines Schulprogrammes unter Beachtung der Wahrung der
       Bildungschancen  aller Schüler verpflichtet.

(2) Das Schulprogramm wird auf folgende Bereiche für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
in der Selbstständigen Schule ausgerichtet:
1. Unterricht,
2. Ergebnisse der Schule,
3. Lehrerprofessionalität und Personalentwicklung,
4. Schulmanagement,
5. Ziele und Strategien der Qualitätsentwicklung,
6. Schulkultur und Schulklima.
§ 3
Schulleitungen und Steuergruppen
(1) Entsprechend des § 101 des Schulgesetzes tragen die Schulleiter besondere Verantwortung für den Prozess der Schulprogrammarbeit Selbstständiger Schulen oder der Implementierung des Qualitätsmanagements an beruflichen Schulen.
(2) An jeder Schule arbeitet eine durch den Schulleiter berufene Steuergruppe, die aus Vertretern der Schulleitung und des Kollegiums besteht. Sie soll durch Schüler- und Elternvertreter erweitert werden. Die Steuergruppe koordiniert die Erarbeitung des Schulprogramms sowie die interne Evaluation, befördert den Kommunikations- und Kooperationsprozess an der Schule, initiiert eine gründliche Analyse und Dokumentation des erreichten Entwicklungsstandes.
Womit war die bisherige Steuergruppe beschäftigt?
- Stundentafel
- Angebote im Wahlpflichtunterricht
- Prävention
- moderner Unterricht
- Gesunde Schule
- Schulklima
- Weiterentwicklung der Ganztagsschule
- Berufsberatung
- Schulprogramm überarbeiten
- Möglichkeiten der Förderung
- Lesekompetenz weiterentwickeln
- soziales Klima in den Klassen und Leistungsentwicklung
- Ausstattung der Schule, Werterhaltung, kulturvolles Umfeld, Ordnung und Sicherheit
- Öffentlichkeitsarbeit
- Selbstevaluation, Externe Evaluation u.a.
Hinweis: In vielen Bereichen arbeiten wir mit Konzeptionen und Checklisten, um stets eine umfassende und qualitätsvolle
Arbeit im Blick zu haben.
Die Steuergruppe bezieht natürlich weitere Personen in die Arbeit mit ein.
Womit ist die Steuergruppe in Zukunft beschäftigt?
- Neufassung Schulprogramm
- mit Partnern der Schule Kooperationsvereinbarungen treffen
- Schulsozialarbeit erweitern
- Zertifikat „Gesunde Schule“ verteidigen
- Angebote in und außerhalb des Unterrichts
- Förderung der Schüler
- Raum- und Zeitkonzept überarbeiten
- Einsatz moderner Medien im Unterricht 
- Schulprojekte interessant gestalten
- und weitere Dinge und Aktivitäten, die wir gemeinsam für wichtig erachten

Interessierte Eltern melden sich bitte bei den Klassenleitern!