Dienstag, 15. September 2009

Das neue Schulgesetz- Auszüge

Hier, liebe Eltern, einige Auszüge aus dem neuen Schulgesetz, die für Sie wichtig sein könnten:
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Selbständige Schule
- klare staatliche Vorgaben, aber Eröffnung von Freiräumen
- Stärkung der Eigenverantwortung der Einzelschule
- Erhöhung der Unterrichtsqualität durch effiziente und individuelle Förderung
- Öffnung der Fachleistungsdifferenzierung zu Gunsten klasseninterner Lerngruppen
- individuelle Förderung durch schülerbezogene Förderpläne
- Förderung der Selbständigkeit der Schülerinnen und Schüler
- Erhöhung der Bildungschancen der Schülerinnen und Schüler
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- verbesserte Reaktion auf
konkrete Bedingungen und veränderte Zielstellungen
- Erhöhung der Verantwortung für die Erstellung eigener
pädagogischer Konzepte und die Ergebnisse der Konzepte
- individuelle Förderung der Schüler durch
unterschiedliche Angebote, die sie zum bestmöglichen schulischen Abschluss bringen
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- keine Änderung von Schularten- Änderung der Inhalte
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Kinderschutz
$ 4 Abs. 5
Das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung , Misshandlung oder anderer Gefährdungen des Kindeswohls nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer zuständiger Stellen. Das Verfahren und die Verantwortlichkeiten an der Schule regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Der Kinderschutz wurde im Schulgesetz umfassender als bisher verankert.
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Freie Schulwahl
§ 45
- Aufnahmeanspruch: grundsätzlich örtlich zuständige Schulen; freie Schulwahl im Rahmen der Aufnahmekapazität in Schulen nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schüler außerhalb des Primärbereichs und der beruflichen Schulen möglich
- Träger der Schule legt im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung Aufnahmekapazitäten für die Schule fest
- Inkrafttreten: 1.8.2010; Befristung auf drei Jahre, Evaluation der Auswirkungen auf ÖPNV, das Schulnetz sowie pädagogische und soziale Prozesse an den Schulen nach zwei Jahren
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Schülerbeförderung
- Beförderungspflicht der Landkreise jetzt von Beginn der Schulpflicht bis Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums bzw. Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums
- Beförderungsanspruch bis zur örtlich zuständigen Schule
- Berechtigung zur Teilnahme bis zur örtlich zuständigen Schule auch für Schüler, die eine Privatschule oder die nicht örtlich zuständige Schule besuchen
Inkrafttreten: 1.8.2010
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Verbesserung der Berufswahlvorbereitung
§ 4 Abs. 3: Zusammenarbeit zwischen Schule und Arbeits- und Berufswelt wird durch Praktika und gezielte berufsorientierende Maßnahmen sowie den Gegenstandsbereich Arbeit- Wirtschaft- Technik und Informatik gefördert
§ 15 Abs. 3: altersgerechte Maßnahmen beruflicher Frühorientierung tragen vorbereitenden Charakter. Sie machen die Schülerinnen und Schüler mit beruflichen Tätigkeiten bekannt und zeigen erste Anforderungen an das Berufsleben auf.
§ 16 Abs. 5: In den Jahrgangsstufen 9 und 10 sollen verstärkt berufsbezogene Unterrichtsinhalte angeboten werden. Hierzu tragen Lernortkooperationen zwischen Schule und Betrieb in besonderer Weise bei. Dabei ist der Notwendigkeit der Veränderung traditionellen Berufswahlverhaltens Rechnung zu tragen.
§ 69 Nr 12: Schaffung von besonderen schulischen Angeboten zum Erwerb von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen
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§ 3 Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Schule insbesondere lernen,
1. Selbständigkeit zu entwickeln und eigenverantwortlich zu handeln,
2. die eigene Wahrnehmungs-, Erkenntnis- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten,
3. selbständig wie auch gemeinsam mit anderen Leistungen zu erbringen,
4. soziale und politische Mitverantwortung zu übernehmen sowie sich zusammenzuschließen, um gemeinsame Interessen wahrzunehmen,
5. sich Informationen zu verschaffen und sie kritisch zu nutzen,
6. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu respektieren,
7. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes zu verstehen und für ihre Wahrung sowie
8. für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzutreten,
9. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,
10. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen sowie Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen,
11. Konflikte zu erkennen, zu ertragen und sie vernünftig zu lösen,
12. Ursachen und Gefahren totalitärer und autoritärer Herrkunft zu erkennen, ihnen zu widerstehen und entgegenzuwirken,
13. Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker, für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen zu entwickeln,
14. mit der Natur und Umwelt verantwortungsvoll umzugehen,
15. für die Gleichstellung von Frauen und Männer einzutreten,
16. Verständnis für wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge zu entwickeln.
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(3) In den Unterrichtsfächern sollen neben Fachwissen soziale, personale und methodische Kompetenzen erworben werden.
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§ 19 Das Gymnasium
(1) Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 12. Es vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung, die die Schülerinnen und Schüler befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
Die Förderung der Schülerinnen und Schüler erfolgt entsprechend ihrer Ausgangslage auf der Grundlage individueller Förderpläne. Gymnasien können Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten führen. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums sollen an dieser Schule zu einem Abschluss geführt werden. § 66 Abs. 2 bleibt unberührt.
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Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums erreichen die Schülerinnen und Schüler einen Abschluss, der der Berufsreife gleichwertig ist. Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen und die Mittlere Reife anstreben, unterziehen sich an der bisher besuchten Schule einer entsprechenden zentralen Prüfung. Diese orientiert sich an den Prüfungen zur Mittleren Reife.
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Die gymnasiale Oberstufe
Nach erfolgreichem Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine Hochschulreife auf Grund einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus der Abiturprüfung und den Leistungen in der gymnasialen Oberstufe zusammensetzt. In der gymnasiale Oberstufe kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Mit der Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erreicht die Schülerin oder der Schüler einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist.
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Pflichten der Erziehungsberechtigten
(1) Die Erziehungsberechtigten arbeiten mit der Schule vertrauensvoll zum Wohle des Kindes und seiner Erziehung zusammen und nehmen individuelle Informationsangebote, Elternsprechtage oder Elternversammlungen sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote wahr. Sie schaffen die Voraussetzung, damit die schulische Förderung ihrer Kinder gelingen kann, insbesondere
1. gewährleisten sie, dass ihre Kinder Angebote der Schule zur Unterstützung und Förderung umfassend wahrnehmen können,
2. unterstützen sie, dass sich die Schülerinnen und Schüler in ihrem Sozialverhalten dahingehend entwickeln, dass sie zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt werden und ihre schulischen Pflichten erfüllen,
3. unterrichten sie die Schule über besondere Umstände, die die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen.
(2) Dabei achtet die Schule das natürliche und zugleich verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Sie strebt die Mitwirkung dieser an der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages unter anderem im Rahmen einer Erziehungsvereinbarung an. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet,
1. den Schulpflichtigen zur Schule an- und abzumelden,
2. die Schülerin oder den Schüler zweckentsprechend auszustatten,
3. für die Einhaltung der Schulpflicht,
4. für ihre und seine Gesundheitspflege und
5. für die Teilnahme des Schulpflichtigen an Untersuchungen zu sorgen.
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§ 55 Informationsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler
4) Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben das Recht, Akten und Informationsträger der Schule und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie enthalten sind, einzusehen. Die Anfertigung von Kopien, insbesondere von Klassen- oder Prüfungsarbeiten sowie von Beurteilungen und Zeugnissen für die Berechtigten durch die Schule, ist auf Wunsch zu gewährleisten. Auslagen dafür sind zu erstatten, sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten. Die Einsichtnahme erfolgt bei der aktenführenden Stelle.
Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person vorhandenen Daten Auskunft zu erteilen. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn dieses zum Schutz der betreffenden Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten oder Dritter erforderlich ist. Von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft sind persönliche Zwischenbewertungen und Notizen der Lehrerin oder ves Lehrers über das Lern- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler, die nicht Bestandteil der Schülerakte sind und werden, ausgenommen.
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§ 60a Ordnungsmaßnahmen
Zuständig für Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr 2 und 3 Buchstabe b ist eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und drei weitere für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schülerrates an.
(5) Vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme ist die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind auch die Erziehungsberechtigten zu hören. Die Schülerin oder der Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten können eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens als Beistand beteiligen.
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§ 64 Versetzung und Wiederholung
Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, wird unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein besonderer individueller Förderplan erstellt mit dem Ziel, erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben.
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Und hier der Link zum neuen Schulgesetz: http://www.funkelsternchen.de/schule/Schulgesetz2009.pdf
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