Donnerstag, 12. Februar 2009

Die Aufgaben der Klassenelternräte

Inhalte
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§ 86 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Vertretungen der Erziehungsberechtigten und ihre Aufgaben
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(1) Die Erziehungsberechtigten wirken bei der Gestaltung und Organisation der schulischen Bildung und Erziehung ihrer Kinder auf schulischer und überschulischer Ebene mit durch
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1. die Klassenelternversammlung und den Klassenelternrat,
2. den Schulelternrat,
3. den Kreis- oder Stadtelternrat,
4. die Vertreter der Erziehungsberechtigten in Konferenzen.

(2) Aufgabe der Elternvertretungen ist es,
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1. das Vertrauen zwischen Schule und Erziehungsberechtigten zu festigen und zu vertiefen,
2. die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der schulischen Erziehung zu wahren und ihre Verantwortungsbereitschaft zu fördern,
3. den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Beratung und Information zu geben,
4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Erziehungsberechtigten zur Gestaltung der Schule zu beraten und den zuständigen Stellen in Schule und Schulverwaltung zu unterbreiten.
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(3) § 80 Abs. 4 und 9 gilt entsprechend.
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(4) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten scheiden aus ihrem Amt und den damit verbundenen Funktionen aus, wenn sie die Wählbarkeit für ihr Amt verlieren, von ihrem Amt zurücktreten oder ein anderer Erziehungsberechtigter in das Amt gewählt wird. Vertreter, deren Kind während der Dauer der Amtszeit volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort.
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§ 87
Klassenelternrat, Klassenelternversammlung
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(1) Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse oder, wenn der Unterricht in Kursen erteilt wird, einer Jahrgangsstufe, wählen auf einer Klassenelternversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten den Klassenelternrat, dessen Amtsperiode zwei Schuljahre dauert. An den Beruflichen Schulen werden die Klassenelternvertretungen zu Beginn der Schulzeit für die Dauer der Ausbildungszeit oder des Bildungsganges gewählt. Ihm gehören ein Vorsitzender und sein Stellvertreter sowie bis zu vier weitere Vertreter der Erziehungsberechtigten an. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied gewählt werden. Mitglieder des Klassenelternrates bleiben bis zur Neuwahl im Amt, soweit sie nicht nach § 86 Abs. 4 ausscheiden. Satz 1 gilt nicht für Klassen oder Jahrgangsstufen, die zu Beginn des Schuljahres zu mehr als drei viertel von volljährigen Schülern besucht werden. Die Erziehungsberechtigten haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Alle an der Schule tätigen Lehrer sowie sonstige pädagogische Mitarbeiter sind nicht wählbar.
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(2) Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Persönliche Angelegenheiten einzelner Schüler, die nicht im Zusammenhang mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule stehen, dürfen nur mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten behandelt werden. Lehrer, die in der Klasse oder in der Jahrgangsstufe unterrichten, sowie der Schulleiter sollen auf Verlangen der Klassenelternversammlungen an ihren Sitzungen teilnehmen.
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(3) Der Klassenelternrat vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten in allen sie betreffenden Fragen des Unterrichts und des schulischen Lebens ihrer Kinder. § 75 Abs. 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
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(4) Der Klassenelternrat wird von dem Klassenlehrer oder, falls der Unterricht in Kursen erteilt wird, von einem Lehrer, der für die betreffende Jahrgangsstufe durch den Schulleiter bestimmt wird, über alle die Klasse oder die Jahrgangsstufe betreffenden Angelegenheiten der Organisation und Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung informiert. Der Klassenlehrer oder der für eine Jahrgangsstufe bestimmte Lehrer ist verpflichtet, dem Klassenelternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
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(5) Der Klassenelternrat wählt aus seiner Mitte zwei Vertreter der Erziehungsberechtigten für die Klassenkonferenz.
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