Das Bildungsmagazin News4teachers informiert und das Gymnasium Grimmen gibt zusätzliche Erläuterungen für Schüler und Eltern
Mecklenburg-Vorpommern vereinheitlicht LeistungsbewertungSCHWERIN. Wie oft Schüler in Klassenarbeiten ihren Leistungsstand nachweisen müssen, hängt künftig nicht mehr von den individuellen Regelungen der Schulen ab. Das Land plant klare, einheitliche Vorgaben.
Die Leistungsbewertung an den Schulen in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt künftig nach landesweit einheitlichen Vorgaben. In einer jetzt im Entwurf vorliegenden Verordnung des Bildungsministeriums werden unter anderem die Zahl der Klassenarbeiten und die Fächer dafür festgelegt. Bislang ist es laut Ministerium den Schulen im Nordosten selbst überlassen, wie oft sie die Leistungen der Schüler überprüfen. «Das ist schlecht für die Vergleichbarkeit von Zeugnisnoten. Außerdem führte die unterschiedliche Kontrollfrequenz in manchen Städten zu einem regelrechten Schultourismus», begründete Bildungsminister Mathias Brodkorb (SPD) die beabsichtigte Vereinheitlichung, die derzeit noch mit Fachleuten im Rahmen einer Anhörung beraten wird.
Mecklenburg-Vorpommerns Kultusminister Mathias Brodkorb (SPD) hat jetzt klare Vorgaben für jedes Fach beschließen lassen.
Mehr Klarheit soll auch bei der Benotung einziehen. Ein sehr gut gibt es laut Verordnung, wenn mindestens 96 Prozent der abgeforderten Leistung erbracht wurden. «Ein Schüler, der nur wegen einer vergessenen Maßeinheit die volle Punktzahl verfehlte, kann künftig noch eine Eins bekommen», sagte Brodkorb. 80 Prozent reichen gerade noch für gut, wer unter 20 Prozent bleibt, dem attestiert der Lehrer eine ungenügende Leistung.
Doch können Noten künftig auch mit den Tendenzhinweisen + oder – ergänzt werden. Die Hinzuziehung dieser Hilfen soll den Pädagogen bei der Festlegung der Endnoten mehr Spielraum verschaffen.
Liebe Schüler, sehr geehrte Eltern,
Die Anhörungs- und Planungsphase ist mittlerweile abgeschlossen und die neue „Verordnung zur
einheitlichen Leistungsbewertung an den Schulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern“ ist in
Kraft getreten.
Hier nun eine Zusammenstellung der wichtigsten gesetzlichen und schulinternen Regelungen.
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Leistungsermittlung.
2. Bei Schülerinnen und Schülern mit nachgewiesenen Teilleistungsschwächen oder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sind geeignete Formen des Nachteilsausgleichs anzuwenden.
3. Nachgewiesene Erkrankungen sind bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen.4. Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn eines jeden Schuljahres über die Anforderungen, die Art der geforderten Leistungsnachweise, deren Gewichtung und die Möglichkeiten einer angemessenen Vorbereitung zu informieren.
Diese Informationen erhält der Schüler in den ersten 14 Tagen von seinen Fachlehrern. Jedem Schüler wird geraten, sich Notizen dazu zu machen.
5. Zur Mitte des ersten und des zweiten Schulhalbjahres werden die Erziehungsberechtigten mit einer Notenübersicht über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers informiert.
6. Bei deutlichen Leistungsverschlechterungen werden die Erziehungsberechtigten informiert.
Eine Beratung dazu wird angeboten.
7. Bei der Auswertung der Klassenarbeiten wird auch der Klassendurchschnitt bekanntgegeben.
8. In der Sekundarstufe I werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts 3 Klassenarbeiten im Schuljahr geschrieben.
Diese gehen mit einem Anteil von 50 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Bei den sonstigen Noten werden mündliche, schriftliche und gegeben falls praktische Formen der Leistungsbewertung berücksichtigt.
In Klasse 10 werden in weiteren Fächern, außer in Sport und den Wahlpflichtfächern, 1 - 2 Klassenarbeiten geschrieben. Wenn in einem Unterrichtsfach zwei Klausuren geschrieben werden, so gehen diese mit einem Anteil von 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein, bei einer Klausur im Schuljahr entspricht der Anteil an der Gesamtbewertung 25 Prozent.
9. Gesamtnoten ergeben sich aus den dezimal ermittelten Notendurchschnitten. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma null bis vier, wird abgerundet. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma fünf bis neun, wird aufgerundet. Ausnahmen sind möglich.
10. Die Notenstufe einer Einzelbewertung kann durch die Angabe einer positiven (+) oder einer negativen (-) Tendenz präzisiert werden.
In der 10. Klasse ist dies verbindlich. Damit werden die Schüler auf die Bewertungspraxis der 11. und 12. Klasse (Qualifikationsphase) eingestimmt.
11. Da die 10. Klasse als Übergangsphase in die Qualifikationsphase gilt, wird hier bereits nach dem
Punktemaßstab der gymnasialen Oberstufe unterrichtet. Dies wird eine Umstellung für die Schüler mit sich bringen.
Diese Bewertungstabellen sind gleichermaßen gültig für Klassenarbeiten und kürzere schriftliche Leistungskontrollen.
12. In allen Fächern sind in jedem Schulhalbjahr mindestens drei Noten für sonstige Leistungen, also neben der Note für die Klassenarbeit, zu erteilen.
In einstündigen Fächern werden an unserer Schule in der Regel 3 Noten erteilt.
13. Innerhalb der sonstigen Noten kann die Lehrkraft differenzierte Gewichtungen vornehmen.
So kann es auch vorkommen, dass in einzelnen Fächern nicht gleich am Anfang des Schuljahres Noten gegeben werden.
14. Ratsam ist es auch, wenn die Schüler ihre Noten in einer gesonderten Übersicht aufschreiben.
15. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Sind Leistungen aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen nicht bewertbar oder werden Leistungen verweigert, so werden diese als eine ungenügende Leistung bewertet.
In diesem Zusammenhang ergeht der besondere Hinweis, dass der Schüler sein Fehlen morgens telefonisch mitteilt.
Außerdem ist darauf zu achten, dass das beabsichtigte und begründete Fehlen im Vorfeld beantragt wird.
16. Muss ein Schüler eine Arbeit nachschreiben, klärt er dies unmittelbar nach Wiedererscheinen mit dem Lehrer oder den betreffenden Lehrern ab.
Die Lehrer teilen dann auch mit, ob jeder schriftliche Test nachgeschrieben werden muss und ob eine gleichwertige Ersatzleistung für eine versäumte Klassenarbeit zu erbringen ist.
17. In der neuen Verordnung ist genauer geregelt, wie ein Lehrer auf Täuschungen oder Täuschungsversuche reagieren kann:
Wird bei oder nach einer Leistungsermittlung eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Lehrkraft,
· ob die Note „ungenügend“ erteilt,
· die Wiederholung angeordnet
· oder die Leistungsermittlung fortgesetzt und teilweise oder ganz bewertet wird.
18. Klassenarbeiten beziehen sich in der Regel auf eine Unterrichtseinheit.
Sie enthalten Aufgabenstellungen, welche die Verknüpfung der im Unterricht behandelten Inhalte befördern, mehrere Anforderungsbereiche umfassen und eigene Transferleistungen der Schülerinnen und Schüler ermöglichen. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeit sowie die Kriterien der Leistungsbeurteilung müssen den Schülerinnen und Schülern vor der Arbeit bekannt sein.
Klassenarbeiten werden gleichmäßig über das Jahr verteilt und mindestens fünf Unterrichtstage vorher angekündigt.
Darüber hinaus gibt es natürlich einen Klassenarbeitsplan für das jeweilige Schulhalbjahr.
19. Spätestens nach 2 Wochen werden die Klassenarbeiten zurückgegeben.
Es liegt im Ermessen der Lehrkraft, ob eine Berichtigung angefertigt wird.
In den Klassen 11 und 12 hat der Lehrer 3 Wochen Zeit, die Arbeit zurückzugeben.
20. Klassenarbeiten können nach Einholen der Unterschrift der Erziehungsberechtigten archiviert oder den Schülerinnen und Schülern gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt werden.
Schriftliche Lernerfolgskontrollen unterscheiden sich von Klassenarbeiten durch einen geringeren Umfang und eine geringere Komplexität und sind grundsätzlich anzukündigen.
Diese sollen möglichst kurzfristig nach der Durchführung, auf jeden Fall spätestens vor der Durchführung der nächsten schriftlichen Lernerfolgskontrolle, bewertet, zurückgegeben und ausgewertet werden.
21. An einem Unterrichtstag dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler höchstens zwei schriftliche Lernerfolgskontrollen abverlangt werden. An Tagen, an denen eine Klassenarbeit geschrieben wird, sollen keine schriftlichen Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden.
22. Eine größere Beachtung findet die Bewertung der mündlichen Leistung. Dabei ist zu beachten, dass mündliche Leistungen nicht nur von der unmittelbaren Mitarbeit oder vom Meldeverhalten bestimmt werden, sondern auch Hausaufgaben, Vorträge, Referate, Präsentationen, tägliche Übungen, Rollenspiele und Auswertungen von Gruppenarbeiten berücksichtigen können.
23. An Tagen mit Nachmittagsunterricht sind in der Regel keine Hausaufgaben zum Folgetag zu erteilen.
24. Neben den schriftlichen Lernerfolgskontrollen gemäß § 8 können auch weitere schriftliche Formen der Leistungsermittlung wie beispielsweise die Aufbereitung von Materialien, Protokolle, Dokumentationen, Projektskizzen oder Exposés in die Leistungsbewertung einbezogen werden.
Bewertungsmaßstab der Sekundarstufe I (Klasse 7-9) für Klassenarbeiten und Tests
100 bis 96% sehr gut
95 bis 80% gut
79 bis 60 % befriedigend
59 bis 40 % ausreichend
39 bis 20 % mangelhaft
19 % und weniger ungenügend
Bewertungsmaßstab der Sekundarstufe II (Klasse 10-12) für Klassenarbeiten und Tests
|
%
|
Note
|
NP
|
sehr gut
|
95
|
1+
|
15
|
|
90
|
1
|
14
|
|
85
|
1-
|
13
|
gut
|
80
|
2+
|
12
|
|
75
|
2
|
11
|
|
70
|
2-
|
10
|
befriedigend
|
65
|
3+
|
09
|
|
60
|
3
|
08
|
|
55
|
3-
|
07
|
ausreichend
|
50
|
4+
|
06
|
|
45
|
4
|
05
|
|
36
|
4-
|
04
|
mangelhaft
|
27
|
5+
|
03
|
|
18
|
5
|
02
|
|
9
|
5-
|
01
|
ungenügend
|
0
|
6
|
00
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